Ab sofort sind unsere Leistungssteigerungen mit Teilegutachten. Eine Vollabnahme nach §21 StVZO ist also nicht mehr notwendig.
Das bedeutet einen erheblich geringeren Zeitaufwand, eine kostengünstigere und einfachere Eintragung in die Fahrzeugpapiere
EVO2, EVO2+ und EVO3 jetzt mit Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO
