EVO2, EVO2+ und EVO3 jetzt mit Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO

EVO2, EVO2+ und EVO3 jetzt mit Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO

Ab sofort sind unsere Leistungssteigerungen mit Teilegutachten. Eine Vollabnahme nach §21 StVZO ist also nicht mehr notwendig.
Das bedeutet einen erheblich geringeren Zeitaufwand, eine kostengünstigere und einfachere Eintragung in die Fahrzeugpapiere

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